1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen der INTEGRA Metering GmbH (nachfolgend INTEGRA Metering genannt), dienen zur Verwendung gegenüber – einer natürlichen oder juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer); – juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Für alle Lieferungen inkl. Zubehörteile gelten – soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart ist – ausschliesslich unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen der INTEGRA Metering. Abweichungen oder ergänzende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn INTEGRA Metering in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen eines Bestellers, eine Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt. Der Besteller anerkennt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der INTEGRA Metering als für ihn verbindlich, auch wenn seine Bestellung oder vorausgegangener Schriftverkehr widerspricht und auf eigene Bedingungen verweist. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen der INTEGRA Metering gelten auch für alle weiteren Geschäfte mit dem Besteller. Soweit nichts anderes vereinbart, gelten sie auch für die Lieferung von Ersatzteilen und für Montagearbeiten.
1. Unsere Angebote sowie die zum Angebot gehörenden Unterlagen sind nur dann für einen Vertragsabschluss massgeblich, wenn sie ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind. Im Übrigen sind unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift sowie Vorschläge, Berechnungen, Projektierungen, Darstellungen in Angeboten, Rechnungen, etc., lediglich die bestmögliche Einsatzbeschreibung für unsere Produkte. Diese Beschreibungen befreien den Partner nicht von dessen uneingeschränkter Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen.
2. Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Ein Vertragsabschluss ist rechtswirksam dann zustande gekommen, wenn er von INTEGRA Metering schriftlich oder in elektronischer Form mit einer Auftragsbestätigung bestätigt wird und diese dem Besteller zugegangen ist. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, erfolgt der Vertragsschluss unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Evtl. bereits erbrachte Gegenleistungen werden zurückerstattet.
3. Bestellt der Besteller auf elektronischem Wege, sind wir nicht verpflichtet, die Bestellung auf elektronischem Wege zu bestätigen. INTEGRA Metering ist auch nicht verpflichtet, technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Besteller Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann. Wir sind des Weiteren nicht verpflichtet, bestimmte Informationen zum Vertrag dem Besteller vor Abgabe seiner elektronischen Bestellung ebenfalls auf elektronischem Wege mitzuteilen. Wir weisen darauf hin, dass unsere üblichen Vertragskonditionen, einschliesslich unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der INTEGRA Metering Homepage unter https://de.integra-metering.com abgerufen werden können. Soweit wir die elektronische Bestellung mit einer elektronischen Auftragsbestätigung bestätigen, sind die Vertragsbestimmungen dieser Bestellung in abrufbarer und wiedergabefähiger Form gespeichert.
4. Angebotsunterlagen, Pläne, Zeichnungen, Kostenvoranschläge und alle technischen Unterlagen – auch in elektronischer Form – sind als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und dürfen weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch schriftlich Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind auf Verlangen herauszugeben oder zu löschen. Gleiches gilt für überlassene Software.
1. Für den Umfang der Lieferung ist ausschliesslich unsere schriftliche oder in elektronischer Form abgegebene Auftragsbestätigung massgebend und allein verbindlich. Ergänzungen, Nebenabreden oder Änderungen werden von INTEGRA Metering ebenfalls schriftlich oder in elektronischer Form bestätigt.
2. Sämtliche der Auftragsbestätigung zugrundeliegenden Unterlagen wie Berechnungen, Zeichnungen, Kalkulationen und technische Angaben sind nur als Annäherungswerte zu verstehen und stellen grundsätzlich keine Garantieversprechen im Rechtssinne dar, es sei denn, sie sind in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet.
3. Teilleistungen sind zulässig.
4. INTEGRA Metering darf technische Änderungen, die zur Verbesserung führen, vornehmen, soweit diese keine Preiserhöhungen bewirken. Allgemeine Geschäftsbedingungen INTEGRA Metering GmbH Kurt-Schumacher-Allee 2 D-28329 Bremen.
1. Die angebotenen Preise sind bindend und gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschliesslich Verladung im Werk, jedoch ausschliesslich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Soweit nicht gesondert vereinbart, ist die Zahlung bar, ohne jeden Abzug an die von INTEGRA Metering genannte Zahlstelle zu leisten und bei Erhalt der Rechnung fällig.
3. Zahlungsverzug tritt mit Mahnung nach Fälligkeit ein, ohne Mahnung 10 Tage nach Fälligkeit.
4. Der Besteller hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz zu verzinsen. INTEGRA Metering behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von INTEGRA Metering bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht zulässig, es sei denn, sie sind rechtskräftig festgestellt.
6. Wird uns eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Bestellers bekannt, kann INTEGRA Metering ganz oder teilweise, abweichend von Ziff. 2., Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch INTEGRA Metering setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien rechtzeitig geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen technischen oder behördlichen Unterlagen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit INTEGRA Metering die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das INTEGRA Metering werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – ausser bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin massgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Massnahmen in Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die ausserhalb des Willens von INTEGRA Metering liegen sowie solche Hindernisse, die nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von INTEGRA Metering nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird INTEGRA Metering in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
5. Keine Verzugsentschädigung ist geschuldet für verspätete Lieferungen von Fremdlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben oder mit ihm vereinbart wurden.
6. Im Falle einer von uns zu vertretenden Lieferverzögerung kann der Partner vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz, statt der Leistung, verlangen, wenn er uns eine angemessene Nachfrist mit dem Hinweis eingeräumt hat, dass er die Abnahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Kein Schadenersatz ist geschuldet, wenn Lieferverzögerungen durch das Verhalten von Unterlieferanten entstehen.
7. Wird der Versand oder die Fertigstellung aus vom Besteller zu vertretenden Umständen verzögert, so hat der Besteller dennoch die vom ursprünglichen Lieferzeitpunkt abhängigen Zahlungen zu leisten. INTEGRA Metering ist dann zur Einlagerung des Liefergegenstandes berechtigt und kann mindestens 0,5 Prozent des Verkaufspreises pro Monat als Kosten der Einlagerung in Rechnung stellen. Zur Geltendmachung von nachweislich höheren Kosten ist INTEGRA Metering berechtigt.
8. Bei jedem Verzug des Bestellers mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ist INTEGRA Metering über die Ansprüche nach Ziff. 6 hinaus berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und/oder den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern und/oder vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des durch die Nichterfüllung erlittenen Schadens zu verlangen. Als Schaden gilt ein Betrag von 20 Prozent des Auftragswerts, vorbehaltlich des Nachweises eines weitergehenden Schadens. Der Schaden wird mit der geleisteten Anzahlung verrechnet. Diese Regelung gilt auch im Falle des Vertragsrücktritts bei einem bereits in Fertigung befindlichen Lieferauftrag. Dem Besteller steht das Recht zu, nachzuweisen, dass ein solcher Schaden nicht oder in dieser Höhe nicht entstanden ist.
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache, an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder INTEGRA Metering noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anlieferung, Aufstellung und Einrichtung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Versendung durch INTEGRA Metering gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch ist INTEGRA Metering verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen.
1. INTEGRA Metering behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Besteller verpflichtet sich zum Nachweis des vereinbarten Eigentumsvorbehalts an den Vertragsgegenstand auf Verlangen eine Urkunde zu erstellen, in welcher der Eigentumsvorbehalt verbrieft ist und diese Urkunde INTEGRA Metering auszuhändigen. Auf Verlangen von INTEGRA Metering sowie im Falle eines Insolvenzantrags des Bestellers, ist der unter Eigentumsvorbehalt stehende Vertragsgegenstand nach aussen hin sichtbar mit “im Eigentum der Fa. INTEGRA Metering GmbH” zu kennzeichnen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten kontinuierlich durchzuführen.
3. INTEGRA Metering ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
4. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er INTEGRA Metering unverzüglich davon zu benachrichtigen.
5. INTEGRA Metering ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 2 bis 4 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand heraus zu verlangen.
6. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräussern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags ab, die ihm durch die Weiterveräusserung gegen einen Dritten erwachsen. INTEGRA Metering nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderung ermächtigt. INTEGRA Metering behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäss nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
7. Die Be- und Verarbeitung des Liefergegenstands durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag für INTEGRA Metering. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt INTEGRA Metering an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von INTEGRA Metering gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn der Liefergegenstand mit anderen, INTEGRA Metering nicht gehörenden Gegenständen, vermischt ist.
1. Die Abnahme erfolgt mangels anderweitiger Vereinbarung im Hause INTEGRA Metering. Der Besteller ist allein dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen für die Inbetriebnahme des Liefergegenstandes bei ihm gegeben sind. Bei fehlgeschlagener Abnahme hat INTEGRA Metering das Recht, den Liefergegenstand zu überprüfen und in angemessener Frist nachzuerfüllen, um sodann erneut eine Abnahme vorzunehmen. Unerhebliche Mängel oder Funktionsstörungen, welche die Funktionstüchtigkeit des gelieferten Produktes nicht wesentlich beeinträchtigen, werden von INTEGRA Metering kurzfristig behoben. Wegen solcher Mängel darf der Besteller die Abnahme nicht verweigern. Die Abnahme gilt im Übrigen als erfolgt, wenn der Besteller den Vertragsgegenstand vorbehaltslos entgegengenommen hat.
1. INTEGRA Metering leistet, unter Ausschluss weiterer Ansprüche, für Mängel am Liefergegenstand zunächst nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. All diejenigen Teile sind unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist INTEGRA Metering unverzüglich schriftlich zu melden. Ausgewechselte Ersatzteile gehen in das Eigentum von INTEGRA Metering über und sind herauszugeben.
2. Zur Vornahme aller INTEGRA Metering notwendig erscheinenden Nacherfüllungshandlungen hat der Besteller nach Verständigung mit INTEGRA Metering die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist INTEGRA Metering von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen zur Abwehr unverhältnismässig grosser Schäden, wobei INTEGRA Metering sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von INTEGRA Metering Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Der Besteller muss uns offensichtliche Mängel unverzüglich, längstens innerhalb einer Frist von 8 Tagen ab Empfang der Ware, schriftlich anzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
4. Von den durch die Nacherfüllung entstehenden Kosten trägt INTEGRA Metering – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschliesslich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.
5. In allen Fällen beschränkt sich unsere Gewährleistung für Fremderzeugnisse oder für von uns nicht selbst hergestellte Teile auf die Abtretung der Ansprüche gegen unsere Lieferanten, soweit der Mangel nicht in unserem Verantwortungsbereich liegt.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
7. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiteter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt der Liefergegenstand beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn INTEGRA Metering die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat. A0 – 09.2017 Änderungen vorbehalten / Sous réserve de modifications / Modification rights reserved / Copyright © INTEGRA Metering GmbH Kurt-Schumacher-Allee 2 D-28329 Bremen Tel. 0421 / 871 64-0 Fax 0421 / 871 64-19 info.amd@de.integra-metering.com www.de.integra-metering.com.
8. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Ablieferung des Liefergegenstandes. Dies gilt nicht, wenn der Besteller uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziff. 3 dieser Bestimmung).
9. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemässe Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von INTEGRA Metering zu verantworten sind.
10. Als Beschaffenheit des Liefergegenstandes gilt grundsätzlich nur die in der Auftragsbestätigung enthaltene Produktbeschreibung von INTEGRA Metering als vereinbart. Öffentliche Äusserungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemässe Beschaffenheitsangabe des Liefergegenstandes dar.
11. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch INTEGRA Metering nicht. Herstellergarantien Dritter bleiben hiervon unberührt.
12. Vorstehend benannte Regelungen zur Gewährleistung wegen eines Sachmangels gelten sinngemäss auch für die Gewährleistung aufgrund eines Rechtsmangels.
1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, haftet INTEGRA Metering – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen sind oder deren Abwesenheit INTEGRA Metering garantiert hat sowie bei Mängeln des Liefergegenstands, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet INTEGRA Metering auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Falle begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet INTEGRA Metering nicht. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
2. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung des Liefergegenstandes. Dies gilt nicht, wenn INTEGRA Metering Arglist vorwerfbar ist.
1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschliessliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschliesslich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur in gesetzlich zulässigem Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder vom Objektcode in den Quellencode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyrightvermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige, ausdrückliche Zustimmung von INTEGRA Metering zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschliesslich der Kopien bleiben bei INTEGRA Metering bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
1. INTEGRA Metering ist nicht verpflichtet, vom Kunden falsch oder zu viel bestellte Waren zurückzunehmen. Wird diese im Sinne der Kulanz zurückgenommen, so verrechnet INTEGRA Metering eine Bearbeitungsgebühr von 30 Prozent des Verkaufspreises, wenn die Rücksendung unbeschädigt und originalverpackt, d.h. nicht gebraucht worden ist. Ist die zurückgesandte Ware beschädigt oder gebraucht, so wird der Zustandswert festgestellt und dem Kunden zurückvergütet. Ist der Kunde mit dem Rückvergütungsbetrag nicht einverstanden, so steht es ihm frei, die Ware gegen Stornierung der Rückvergütung wieder abzuholen bzw. abholen zu lassen.
2. Rücksendungen von Messstellen, die aus mehreren Positionen bestehen und zu besonderen Konditionen bezogen wurden, werden auch nur unter Berücksichtigung dieser Konditionen und abzgl. der Bearbeitungsgebühr von 20 Prozent erstattet.
3. Lieferungen von Sonderausführungen werden generell nicht mehr zurückgenommen.
1. Sämtliche Rechte aus unserem Vertragsverhältnis können nur mit vorhergehender, schriftlicher Zustimmung von uns an Dritte abgetreten werden. Dies gilt sowohl für einzelne Rechte aus dem Vertrag, wie für das gesamte Vertragsverhältnis. INTEGRA Metering GmbH hat aber das Recht, Lieferungen direkt durch die INTEGRA Metering AG, Therwil, ausführen zu lassen.
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen INTEGRA Metering und dem Besteller gilt ausschliesslich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien untereinander massgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden dabei keine Anwendung.
2. Gerichtsstand ist Bremen, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. INTEGRA Metering ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers Klage zu erheben.
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